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AKTIVES
UND PASSIVES WAHLRECHT
Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union besitzt jeder Unionsbürger in seinem
Gastland das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen. Dabei
gelten für ihn die gleichen Bedingungen, wie für die Staatsangehörigen dieses
Landes.
Kommunalwahlen
Entscheidungen der Kommunalbehörden in Ihrem Gastland betreffen Sie unmittelbar,
z. B., wenn hinter Ihrem Haus eine Straße gebaut werden soll oder eine neue Schule
geplant ist, die Ihr Kind besuchen könnte.
Es ist daher nur selbstverständlich, daß Sie in Fragen, die Sie so unmittelbar
angehen, ein Mitspracherecht haben und bei den Kommunalwahlen unter den gleichen
Bedingungen wie Inländer das aktive und das passive Wahlrecht wahrnehmen können.
In einigen EU-Mitgliedsländern dürfen die Bürger lediglich an ihrem Hauptwohnsitz
oder am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts wählen.
Ist jedoch auch das Wählen am Zweitwohnsitz zulässig, können Sie dieses Recht
wie jeder inländische Staatsbürger wahrnehmen.
Bei Kommunalwahlen verlieren Sie nicht automatisch das Recht auf Wahlteilnahme
in Ihrem Heimatland, wenn Sie in Ihrem Gastland wählen. Außerdem darf Ihr Wahlrecht
als Ausländer generell an keine aufenthaltsbezogenen Mindestanforderungen gebunden
sein, die nicht auch für die Staatsangehörigen des Gastlandes gelten. In zwei
Ländern, Belgien und Luxemburg, ist dies jedoch ausnahmsweise in bestimmten Grenzen
zulässig.
Europawahlen
Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ist folgendes zu beachten: Wenn
Sie in Ihrem Gastland wählen, können Sie nicht auch in Ihrem Heimatland an der
Wahl teilnehmen. Andernfalls würden Sie über zwei Stimmen für die Wahl der Abgeordneten
verfügen. Dies würde zu einer Ungerechtigkeit gegenüber den Bügern führen, die
nur in Ihrem Heimatland wählen können.
Weitere Informationen erhalten Sie unter "Aktives und passives Wahlrecht
bei den Europawahlen".
Welche Formalitäten sind
zu erledigen?
In einigen Ländern
müssen Sie sich unter Umständen in Wählerlisten eintragen, während Ihre Nachbarn
als inländische Staatsbürger ihre Wahlunterlagen automatisch erhalten. Dies ist
vor allen Dingen dann angebracht, wenn Sie sich nicht der in einigen Ländern geltenden
Wahlpflicht unterwerfen wollen.
Desweiteren kann von Ihnen die Vorlage eines Nachweises Ihrer Identität und die
Angabe Ihrer letzten Anschrift im Heimatland verlangt werden, um zweifelsfrei
festzustellen, daß Sie Unionsbürger sind.
Bei den Europawahlen kann von den Wählern und Kandidaten der Nachweis gefordert
werden, daß sie im Besitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind.
RECHTE,
DIE SIE BEIM UMZUG IN EINEN ANDEREN
MITGLIEDSTAAT
KENNEN SOLLTEN
Persönliches Umzugsgut
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, können Sie Ihre
persönliche Habe zoll- und steuerfrei sowie ohne sonstige Einschränkungen mitführen.
In einigen Ländern gelten jedoch für Kraftfahrzeuge oder die Einfuhr bestimmter
Güter, wie Waffen oder Munition, besondere Regeln.
Kraftfahrzeuge
Betriebserlaubnis
Ihre Rechte und Pflichten variieren je nach Art und
Alter Ihres Kraftfahrzeugs.
Für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis für Ihr neues, in einem anderen Mitgliedstaat
erworbenes Privat-Kraftfahrzeug, für das die EG-Betriebserlaubnis nach dem einheitlichen
Verfahren erteilt worden ist (zwingend, seit 1. Januar 1996 für neue Typenzulassungen),
sind keine weiteren Formalitäten oder Kontrollen hinsichtlich der technischen
Merkmale des Fahrzeuges mehr zulässig.
Falls Sie allerdings einen Gebrauchtwagen in einem anderen Mitgliedstaat erworben
haben, kann Ihr Wohnsitzland eine technische Überprüfung verlangen, wenn sie unter
vergleichbaren Umständen (z. B. Alter des Fahrzeugs, Wiederzulassung) auch für
im Inland erworbene Gebrauchtfahrzeuge vorgeschrieben ist.
Welche
Vorschriften für Ihr Auto gelten, können Sie dem Merkblatt
"Kraftfahrzeugzulassung" entnehmen.
Zulassung
und Kfz-Steuern
In der Regel gilt, daß das
Fahrzeug im Land Ihres normalen Wohnsitzes zuzulassen
und zu versteuern ist.
Auch die Mehrwertsteuer beim Kauf eines Neuwagens (d. h. unter sechs Monate alt
oder weniger als 6.000 km gelaufen) ist in dem Land zu entrichten, in dem das
Fahrzeug zugelassen wird. Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens (d. h. älter als sechs
Monate oder mehr als 6.000 km gelaufen) hingegen fällt die Mehrwertsteuer in dem
Land an, in dem das Fahrzeug gekauft wurde.
Die meisten Mitgliedstaaten erheben außerdem eine Zulassungssteuer, deren Zusammensetzung
und Höhe erheblich schwanken, doch wird bei Wohnsitzwechsel oft Steuerbefreiung
gewährt. Die Befreiung hängt in der Regel von dem Zeitraum ab, in dem Sie vor
und nach der Wohnsitzverlegung Fahrzeugeigentümer gewesen sind. Für die Mehrwertsteuer
bleibt ein Wohnsitzwechsel oder ein geänderter Verwendungszweck des Fahrzeugs
folgenlos.
Wenn Sie in einem anderen Land als dem Ihres normalen Wohnsitzes arbeiten, können
Sie dort Ihr Fahrzeug zeitlich unbegrenzt für den Arbeitsweg benutzen, ohne eine
zusätzliche Steuer zu zahlen. Ebenso können Sie als Studentin oder Student Ihr
Fahrzeug, das in dem Land Ihres normalen Wohnsitzes zugelassen ist, in dem Land,
in dem Sie studieren, steuerfrei benutzen.
Zeitweilige Nutzung
Bei zeitweiliger Nutzung eines Fahrzeugs in einem anderen als Ihrem Wohnsitzland
sind Sie von der dortigen Zulassungssteuer befreit. Unter zeitweiliger Nutzung
ist ein zusammenhängender oder unterbrochener Zeitraum von maximal sechs Monaten
innerhalb von zwölf Monaten zu verstehen.
Diese Regelung gilt sowohl für die private als auch für die gewerbliche Nutzung
mit Ausnahme des gewerblichen Personen- oder Güterkraftverkehrs. Bei zeitweiliger
Nutzung in einem anderen Land darf ein Fahrzeug dort im Prinzip nicht verkauft,
vermietet oder verliehen werden. Den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei,
weniger strenge Vorschriften anzuwenden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter "Kraftfahrzeugsteuern".
Führerschein
Bis zum 1. Juli 1996 waren Sie bei
einem Wohnsitzwechsel verpflichtet, Ihren Führerschein bei den zuständigen Behörden
des Gastlandes gegen einen gleichwertigen Führerschein umzutauschen. Inzwischen
wurde dieses Verfahren abgeschafft, so daß Sie nunmehr überall mit Ihrem ursprünglichen
Führerschein fahren können, solange dieser gültig ist.
Was Gültigkeitsdauer, ärztliche Kontrollen, Steuern und Eintragungen im Führerschein
anbelangt, kann das Gastland gleichwohl seine innerstaatlichen Vorschriften anwenden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter "Führerschein".
Hinweis: Prüfen Sie unbedingt, wann Ihr Führerschein ungültig wird, damit Sie
bei den zuständigen Behörden des Gastlandes rechtzeitig eine Verlängerung beantragen
können.
Steuern
Für
viele stellt sich die Frage, ob mit dem Wohnsitz auch der "Steuerwohnsitz"
in ein anderes Mitgliedsland verlegt wird.
Da der Begriff "Steuerwohnsitz" in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich
definiert wird, gelten stets die Rechtsvorschriften des Landes, in das Sie Ihren
Wohnsitz verlegen. In dem Land, in dem sich der Steuerwohnsitz befindet, haben
unbeschränkt Steuerpflichtige normalerweise das gesamte in- und ausländische Einkommen
anzugeben. Sie können auch weiteren Steuern unterliegen, wie der Erbschafts- oder
der Vermögenssteuer.
Sie sollten sich daher bei den Steuerbehörden oder einem Steuerberater Ihres künftigen
Wohnsitzlandes erkundigen, welche Bestimmungen auf Sie zutreffen. Ferner empfiehlt
es sich, bei der Finanzverwaltung des bisherigen Wohnsitzlandes nachzufragen,
ob vor der Ausreise bestimmte Formalitäten zu erledigen sind.
Da die Rechtsvorschriften für die Einkommensteuer und andere Steuern, wie die
Erbschafts- oder die Vermögenssteuer, nicht unionsweit vereinheitlicht sind, können
die Anwendungsmodalitäten dieser Steuern, insbesondere die Steuersätze, von Land
zu Land beträchtlich voneinander abweichen. Die Mitgliedstaaten der Union haben
untereinander Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, um eine doppelte Besteuerung
der Einkommen zu vermeiden.
Weitere Informationen können Sie dem Leitfaden "Arbeiten in einem anderen
Land der Europäischen Union" und dem Merkblatt "Steuern" entnehmen;
überdies können Sie sich an die für Sie zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten
wenden, damit Ihrer persönlichen und familiären Situation gebührend Rechnung getragen
wird.
Wie Sie Ihre Rechte durchsetzen
können
Wenn Sie der Ansicht
sind, daß eine nationale, regionale oder lokale Behörde Ihre Rechte nicht korrekt
auslegt oder anwendet oder Sie bzw. Ihre Familienangehörigen benachteiligt, können
Sie dagegen vorgehen. Zögern Sie nicht, von Ihren Rechten Gebrauch zu machen.
Auf einzelstaatlicher Ebene können Sie bei der zuständigen Behörde Beschwerde
einlegen. Wenn Sie mit deren Antwort nicht zufrieden sind, können Sie weitere
Schritte unternehmen. Sie sollten sich dabei zunächst generell auf die einzelstaatliche
Ebenekonzentrieren, auf der mehr aussichtsreiche Einspruchs- und Klagemöglichkeiten
bestehen. Die einzelstaatlichen Gerichte sind nämlich verpflichtet, die Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und dafür zu sorgen, daß diesem entgegenstehende
Bestimmungen nicht angewendet werden. Auch auf Gemeinschaftsebene gibt es Handlungsmöglichkeiten.
So können Sie z. B. eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission einreichen.
Wird Ihre Beschwerde als begründet anerkannt, setzt sich die Kommission
mit der zuständigen nationalen Stelle in Verbindung, um Erläuterungen zu erhalten
und sie zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts aufzufordern. Reagiert die zuständige
Stelle nicht entsprechend, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren
gegen das betreffende Land einleiten, das in eine Klage vor dem Europäischen
Gerichtshof münden kann.
Im übrigen haben Sie das Recht, eine Petition beim Europäischen Parlament
einzureichen. Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Europaabgeordneten,
die an Kommission und Ministerrat Anfragen richten
können; die entsprechenden Antworten werden veröffentlicht.
Für Mißstände bei der Arbeit der Organe - wie Parlament, Rat oder Kommission -
oder der Einrichtungen der Gemeinschaften, z. B. der Europäischen Stiftung für
Berufsbildung, ist der Europäischen Bürgerbeauftragte zuständig. Bei diesen
Mißständen handelt es sich in der Regel um Unzulänglichkeiten und Mängel, z. B.
Unterlassungen der Verwaltung. Diese Definition ist nicht vollständig.
Hinweis: Der Bürgerbeauftragte ist nicht zuständig für Beschwerden über die Tätigkeit
nationaler oder lokaler Behörden.
Wer
genießt Aufenthaltsrecht?
Als Bürgerin oder Bürger eines der fünfzehn EU-Mitgliedstaaten
können Sie sich unabhängig von ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Situation in diesen Ländern aufhalten. Allerdings gelten hierbei bestimmte Voraussetzungen
und Einschränkungen.
Sie haben z. B. das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat zeitweilig aufzuhalten,
wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber dorthin entsandt wurden, dort gelegentlich Dienstleistungen
erbringen oder auch nur Urlaub machen.
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger haben Sie zudem das Recht, in einem anderen
EU-MitgliedsLand zu arbeiten und dort Ihren Wohnsitz zu nehmen.
Sind Sie Student, nicht erwerbstätig oder im Ruhestand (und begeben sich in ein
anderes Land als das, in dem Sie gearbeitet haben) steht Ihnen das Aufenthaltsrecht
ebenfalls zu. Sie müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Unterhaltskosten
und Krankenversicherung erfüllen, um im Aufnahmeland nicht der Sozialhilfe zur
Last zu fallen.
Diese Voraussetzungen gelten nicht, wenn Sie Ihren Ruhestand in dem Land verbringen
wollen, in dem Sie zuvor selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig waren.
Arbeitslose dürfen sich in jedem anderen Mitgliedstaat der Union auf Stellensuche
begeben und sich zu diesem Zweck "ausreichend lange" dort aufhalten.
Da die entsprechende Frist noch nicht durch Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt
ist, gilt in den meisten Mitgliedstaaten ein Zeitraum von sechs Monaten, auch
wenn in einigen Mitgliedstaaten noch ein Zeitraum von drei Monaten gilt. Am besten
erkundigen Sie sich bei den Behörden des Mitgliedslandes, in dem Sie arbeiten
wollen, nach den genauen Bestimmungen. Auch nach dieser Frist und unabhängig von
ihrer Dauer müssen Sie das Land nicht unbedingt verlassen, wenn Sie nachweisen
können, daß Sie weiterhin ernsthaft auf Stellensuche sind und Aussicht auf Erfolg
haben, Sie z.B. zu einem Vorstellungsgespräch oder einem Eignungstest eingeladen
sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, sich Arbeitslosengeld
oder -hilfe drei Monate lang im Aufenthaltsland auszahlen zu lassen.
Hierfür müssen Sie bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt einen entsprechenden Antrag
stellen. Dort erfahren Sie auch weitere Einzelheiten.
Ihre Familienangehörigen können Sie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit begleiten
und ebenfalls das Aufenthaltsrecht beanspruchen. Dies gilt nicht nur für Ihren
Ehepartner und Ihre unter 21 Jahre alten oder sonst unterhaltsberechtigten Kinder,
sondern auch für Ihre Eltern und Großeltern sowie die Ihres Ehepartners, wenn
Sie für deren Unterhalt aufkommen.
Sind Sie Studentin oder Student, beschränkt sich das Aufenthaltsrecht auf Ihren
Ehepartner und Ihre unterhaltsberechtigten Kinder. Für Familienmitglieder aus
Drittländern kann das Gastland ein Einreisevisum vorschreiben. Dieses Visum wird
kostenlos und ohne weiteres von den zuständigen Konsularbehörden ausgestellt.
Welche Formalitäten sind mit dem Aufenthaltsrecht verbunden?
Das
hängt von der Aufenthaltsdauer ab.
Wenn Sie maximal drei Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat bleiben wollen
(z. B. um dort Ihren Urlaub zu verbringen, an einem Lehrgang teilzunehmen oder
Unterricht zu erteilen, eine Kur zu machen oder einer befristeten Beschäftigung
nachzugehen), brauchen Sie weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Ein
gültiger Personalausweis oder Reisepaß genügt. Die einzige Formalität, die in
einigen Ländern von Ihnen verlangt werden kann, ist eine Anmeldung. Sie erfolgt
in den meisten Fällen automatisch über die Meldezettel im Hotel bzw. über den
Vermieter.
Wenn Sie sich über einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr in einem
anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten wollen, um vorübergehend einer Beschäftigung
nachzugehen oder um selbständig befristet eine Dienstleistung zu erbringen, wird
Ihnen für diesen Zeitraum eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
In allen anderen Fällen müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, auf die
Sie als EU-Bürger Anrecht haben.
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger ist ein besonderer Ausweis, der
sich grundsätzlich von den Aufenthaltsgenehmigungen für Angehörige von Drittstaaten
unterscheidet.
Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, stellen Sie bei der zuständigen Behörde
(z. B. Einwohnermeldeamt, Präfektur oder Polizeirevier) einen Antrag, über den
innerhalb von höchstens sechs Monaten - falls aus Gründen der öffentlichen Ordnung
eine Überprüfung erforderlich ist - zu entscheiden ist.
Sie
können jedoch eine abhängige oder selbständige Beschäftigung aufnehmen, noch bevor
Sie im Besitz Ihrer Aufenthaltserlaubnis sind. Denn die Aufenthaltserlaubnis ist
lediglich der Nachweis und nicht die Voraussetzung für Ihr Aufenthaltsrecht.
Mit dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ist ein gültiger Personalausweis oder
Reisepaß vorzulegen. Je nachdem, warum Sie sich in dem Land aufhalten, sind verschiedene
Nachweise mit einzureichen:
- Arbeitnehmer benötigen eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
- Selbständige müssen diese Eigenschaft glaubhaft nachweisen.
- Studierende müssen an einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sein.
Außerdem müssen Sie nachweisen, daß Sie und Ihre Sie begleitenden Familienangehörigen
krankenversichert sind. Schließlich müssen Sie eine Erklärung abgeben, daß Sie
für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen aufkommen können.
- Wenn Sie im Ruhestand oder nicht erwerbstätig sind, müssen Sie ebenfalls ausreichenden
Krankenversicherungsschutz für sich und Ihre Familienangehörigen nachweisen und
für Ihren Lebensunterhalt sorgen können (Höhe je nach Land unterschiedlich). Die
Rente wird Ihnen in Ihrem Aufenthaltsland ausgezahlt. Wenn Ihr Altersversorgungssystem
Leistungen der Gesundheitsfürsorge umfaßt, haben Sie als Ruhegehaltsempfänger
auch in dem Land, in dem Sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen. Allerdings
dürfen Sie vor dem Wohnsitzwechsel nicht versäumen, Ihren Umzug der Rentenkasse
zu melden und sich bei Ihrer Krankenkasse das Formblatt E 121 zu besorgen,
das Sie dann bei der Krankenkasse in Ihrem Gastland abgeben.
Bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
für Ihre Familienangehörigen können Sie aufgefordert werden, die Verwandtschaftsbeziehungen
nachzuweisen.
Folgendes sollten Sie noch über die Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger wissen:
Sie ist für
das gesamte Gebiet des Wohnsitzlandes mindestens fünf Jahre gültig und verlängerbar.
Bei Studierenden ist die Gültigkeit auf ein Jahr begrenzt und jeweils um diesen
Zeitraum verlängerbar. Auch wenn Sie das Wohnsitzland weniger als sechs
Monate verlassen oder wenn Sie Ihren Militärdienst in Ihrem Heimatland ableisten,
bleibt Ihre Aufenthaltserlaubnis weiterhin gültig. Sie wird unentgeltlich
oder gegen Zahlung eines Betrags ausgestellt, der keinesfalls höher sein darf
als die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises für Inländer.
Familienangehörige aus Drittländern erhalten anstelle der Aufenthaltserlaubnis
für Unionsbürger eine Aufenthaltsgenehmigung, die ebenso lange gültig ist wie
Ihre Aufenthaltserlaubnis.
Ausnahmen
vom Aufenthaltsrecht
Das Aufnahmeland kann die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
verweigern oder eine Ausweisung verfügen, wenn die betroffene Person durch ihr
Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ernsthaft gefährdet. Eine strafrechtliche
Verurteilung alleine stellt jedoch noch keine Rechtfertigung für derartige
Maßnahmen dar.
Bei bestimmten Krankheiten kann die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis
auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes verweigert werden. Einige Mitgliedstaaten
schreiben eine ärztliche Untersuchung vor.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf die öffentliche
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verweigert, so müssen dem Betroffenen die
Gründe mitgeteilt werden. Es muß eine ausreichende Einspruchsfrist eingeräumt
werden.
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt "Aufenthaltsrecht" sowie
gegebenenfalls den Leitfäden "Arbeiten in einem anderen Land der Europäischen
Union" und "Studium, Ausbildung und Forschung in einem anderen Land
der Europäischen Union" entnehmen.
Einheitliche
Europäische Notrufnummer: 112
In allen EU-Ländern sind die Notdienste aus dem Festnetz oder mobil unter
der Nummer 112 zu erreichen.
Die EU hat
sich dafür eingesetzt, dass die Notrufnummer 112 nicht nur
bekannt gemacht und allgemein verwendet wird, sondern auch Systeme entwickelt
werden, damit Notrufzentralen automatisch den Standort von Anrufern aus dem Fest-
oder Mobilnetz feststellen können. Mittlerweile entwickeln die Fahrzeughersteller Fahrzeuge, die bei Unfällen in Europa automatische Notrufe („eCalls“) absetzen und der 112-Notrufzentrale ihren genauen Standort durchgeben.
Bei
Verlust oder Diebstahl
Melden Sie jeden Diebstahl der örtlichen Polizei. Wenn Sie vor Gericht oder
bei Ihrer Versicherung Ansprüche geltend machen wollen, muss ein Polizeiprotokoll vorliegen. Lassen Sie verlorene oder gestohlene Kredit- oder Bankkarten sofort
sperren. Wurde Ihnen der Reisepass gestohlen, verständigen Sie ein Konsulat
oder die Botschaft Ihres Herkunftslandes, ebenso die Polizei.
Beratung
über Ihre Rechte
Kostenlose Beratung über Ihre Rechte als Reisender und in anderen Rechtsfragen
erhalten Sie bei EUROPE DIRECT. Sie erreichen diesen Dienst unter der Nummer 00800
6 7 8 9 10 11, gleichgültig, wo Sie sich in der EU aufhalten.
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