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Ihre Rechte innerhalb der Europäischen Union:

- ein kleiner Leitfaden


Aufenthaltsrecht


Wahlrecht


KFZ


Wohnsitz


Steuern


Notruf / Hilfe


Quelle: Europäische Union


Für ausführlichere Informationen können sie sich jederzeit an die öffentlichen Stellen ihrer Stadt oder Gemeinde wenden. Dort erhalten sie auch entsprechende Broschüren zum Thema ! 

Ebenfalls erhalten sie Informationen bei ihrem Europaabgeordneten.


Zur Klärung weiterer Fragen oder Details können sie sich auch an die "Europe direct" - Vertretungen wenden >>Adressen zeigen <<
oder >>hier ihre Fragen direkt stellen<<.

 


AKTIVES UND PASSIVES WAHLRECHT

Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union besitzt jeder Unionsbürger in seinem Gastland das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen. Dabei gelten für ihn die gleichen Bedingungen, wie für die Staatsangehörigen dieses Landes.

Kommunalwahlen

Entscheidungen der Kommunalbehörden in Ihrem Gastland betreffen Sie unmittelbar, z. B., wenn hinter Ihrem Haus eine Straße gebaut werden soll oder eine neue Schule geplant ist, die Ihr Kind besuchen könnte.

Es ist daher nur selbstverständlich, daß Sie in Fragen, die Sie so unmittelbar angehen, ein Mitspracherecht haben und bei den Kommunalwahlen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer das aktive und das passive Wahlrecht wahrnehmen können.
In einigen EU-Mitgliedsländern dürfen die Bürger lediglich an ihrem Hauptwohnsitz
oder am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts wählen.

Ist jedoch auch das Wählen am Zweitwohnsitz zulässig, können Sie dieses Recht wie  jeder inländische Staatsbürger wahrnehmen.

Bei Kommunalwahlen verlieren Sie nicht automatisch das Recht auf Wahlteilnahme in Ihrem Heimatland, wenn Sie in Ihrem Gastland wählen. Außerdem darf Ihr Wahlrecht als Ausländer generell an keine aufenthaltsbezogenen Mindestanforderungen gebunden sein, die nicht auch für die Staatsangehörigen des Gastlandes gelten. In zwei Ländern, Belgien und Luxemburg, ist dies jedoch ausnahmsweise in bestimmten Grenzen zulässig.

Europawahlen

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ist folgendes zu beachten: Wenn Sie in Ihrem Gastland wählen, können Sie nicht auch in Ihrem Heimatland an der Wahl teilnehmen. Andernfalls würden Sie über zwei Stimmen für die Wahl der Abgeordneten verfügen. Dies würde zu einer Ungerechtigkeit gegenüber den Bügern führen, die nur in Ihrem Heimatland wählen können.

Weitere Informationen erhalten Sie unter "Aktives und passives Wahlrecht bei den Europawahlen".



Welche Formalitäten sind zu erledigen?

In einigen Ländern müssen Sie sich unter Umständen in Wählerlisten eintragen, während Ihre Nachbarn als inländische Staatsbürger ihre Wahlunterlagen automatisch erhalten. Dies ist vor allen Dingen dann angebracht, wenn Sie sich nicht der in einigen Ländern geltenden Wahlpflicht unterwerfen wollen.

Desweiteren kann von Ihnen die Vorlage eines Nachweises Ihrer Identität und die Angabe Ihrer letzten Anschrift im Heimatland verlangt werden, um zweifelsfrei festzustellen, daß Sie Unionsbürger sind.

Bei den Europawahlen kann von den Wählern und Kandidaten der Nachweis gefordert werden, daß sie im Besitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind.




RECHTE, DIE SIE BEIM UMZUG IN EINEN ANDEREN
             MITGLIEDSTAAT KENNEN SOLLTEN


Persönliches Umzugsgut

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, können Sie Ihre persönliche Habe zoll- und steuerfrei sowie ohne sonstige Einschränkungen mitführen. In einigen Ländern gelten jedoch für Kraftfahrzeuge oder die Einfuhr bestimmter Güter, wie Waffen oder Munition, besondere Regeln.



Kraftfahrzeuge



Betriebserlaubnis

Ihre Rechte und Pflichten variieren je nach Art und Alter Ihres Kraftfahrzeugs.

Für die Ausstellung einer Betriebserlaubnis für Ihr neues, in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Privat-Kraftfahrzeug, für das die EG-Betriebserlaubnis nach dem einheitlichen Verfahren erteilt worden ist (zwingend, seit 1. Januar 1996 für neue Typenzulassungen), sind keine weiteren Formalitäten oder Kontrollen hinsichtlich der technischen Merkmale des Fahrzeuges mehr zulässig.

Falls Sie allerdings einen Gebrauchtwagen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, kann Ihr Wohnsitzland eine technische Überprüfung verlangen, wenn sie unter vergleichbaren Umständen (z. B. Alter des Fahrzeugs, Wiederzulassung) auch für im Inland erworbene Gebrauchtfahrzeuge vorgeschrieben ist.
 

Welche Vorschriften für Ihr Auto gelten, können Sie dem Merkblatt
"Kraftfahrzeugzulassung" entnehmen.



Zulassung und Kfz-Steuern

In der Regel gilt, daß das Fahrzeug im Land Ihres normalen Wohnsitzes zuzulassen
und zu versteuern ist.

Auch die Mehrwertsteuer beim Kauf eines Neuwagens (d. h. unter sechs Monate alt oder weniger als 6.000 km gelaufen) ist in dem Land zu entrichten, in dem das Fahrzeug zugelassen wird. Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens (d. h. älter als sechs Monate oder mehr als 6.000 km gelaufen) hingegen fällt die Mehrwertsteuer in dem Land an, in dem das Fahrzeug gekauft wurde.

Die meisten Mitgliedstaaten erheben außerdem eine Zulassungssteuer, deren Zusammensetzung und Höhe erheblich schwanken, doch wird bei Wohnsitzwechsel oft Steuerbefreiung gewährt. Die Befreiung hängt in der Regel von dem Zeitraum ab, in dem Sie vor und nach der Wohnsitzverlegung Fahrzeugeigentümer gewesen sind. Für die Mehrwertsteuer bleibt ein Wohnsitzwechsel oder ein geänderter  Verwendungszweck des Fahrzeugs folgenlos.

Wenn Sie in einem anderen Land als dem Ihres normalen Wohnsitzes arbeiten, können Sie dort Ihr Fahrzeug zeitlich unbegrenzt für den Arbeitsweg benutzen, ohne eine zusätzliche Steuer zu zahlen. Ebenso können Sie als Studentin oder Student Ihr Fahrzeug, das in dem Land Ihres normalen Wohnsitzes zugelassen ist, in dem Land, in dem Sie studieren, steuerfrei benutzen.



Zeitweilige Nutzung

Bei zeitweiliger Nutzung eines Fahrzeugs in einem anderen als Ihrem Wohnsitzland sind Sie von der dortigen Zulassungssteuer befreit. Unter zeitweiliger Nutzung ist ein zusammenhängender oder unterbrochener Zeitraum von maximal sechs Monaten innerhalb von zwölf Monaten zu verstehen.

Diese Regelung gilt sowohl für die private als auch für die gewerbliche Nutzung mit Ausnahme des gewerblichen Personen- oder Güterkraftverkehrs. Bei zeitweiliger Nutzung in einem anderen Land darf ein Fahrzeug dort im Prinzip nicht verkauft, vermietet oder verliehen werden. Den Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, weniger strenge Vorschriften anzuwenden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter "Kraftfahrzeugsteuern".




Führerschein

Bis zum 1. Juli 1996 waren Sie bei einem Wohnsitzwechsel verpflichtet, Ihren Führerschein bei den zuständigen Behörden des Gastlandes gegen einen gleichwertigen Führerschein umzutauschen. Inzwischen wurde dieses Verfahren abgeschafft, so daß Sie nunmehr überall mit Ihrem ursprünglichen Führerschein fahren können, solange dieser gültig ist.
Was Gültigkeitsdauer, ärztliche Kontrollen, Steuern und Eintragungen im Führerschein anbelangt, kann das Gastland gleichwohl seine innerstaatlichen Vorschriften anwenden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter "Führerschein".

Hinweis: Prüfen Sie unbedingt, wann Ihr Führerschein ungültig wird, damit Sie bei den zuständigen Behörden des Gastlandes rechtzeitig eine Verlängerung beantragen können.




Steuern

Für viele stellt sich die Frage, ob mit dem Wohnsitz auch der "Steuerwohnsitz" in ein anderes Mitgliedsland verlegt wird.

Da der Begriff "Steuerwohnsitz" in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich definiert wird, gelten stets die Rechtsvorschriften des Landes, in das Sie Ihren Wohnsitz verlegen. In dem Land, in dem sich der Steuerwohnsitz befindet, haben unbeschränkt Steuerpflichtige normalerweise das gesamte in- und ausländische Einkommen anzugeben. Sie können auch weiteren Steuern unterliegen, wie der Erbschafts- oder der Vermögenssteuer.
Sie sollten sich daher bei den Steuerbehörden oder einem Steuerberater Ihres künftigen Wohnsitzlandes erkundigen, welche Bestimmungen auf Sie zutreffen. Ferner empfiehlt es sich, bei der Finanzverwaltung des bisherigen Wohnsitzlandes nachzufragen, ob vor der Ausreise bestimmte Formalitäten zu erledigen sind.

Da die Rechtsvorschriften für die Einkommensteuer und andere Steuern, wie die Erbschafts- oder die Vermögenssteuer, nicht unionsweit vereinheitlicht sind, können die Anwendungsmodalitäten dieser Steuern, insbesondere die Steuersätze, von Land zu Land beträchtlich voneinander abweichen. Die Mitgliedstaaten der Union haben  untereinander Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, um eine doppelte Besteuerung der Einkommen zu vermeiden.

Weitere Informationen können Sie dem Leitfaden "Arbeiten in einem anderen Land der Europäischen Union" und dem Merkblatt "Steuern" entnehmen; überdies können Sie sich an die für Sie zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten wenden, damit Ihrer persönlichen und familiären Situation gebührend Rechnung getragen wird.




Wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können

Wenn Sie der Ansicht sind, daß eine nationale, regionale oder lokale Behörde Ihre Rechte nicht korrekt auslegt oder anwendet oder Sie bzw. Ihre Familienangehörigen benachteiligt, können Sie dagegen vorgehen. Zögern Sie nicht, von Ihren Rechten Gebrauch zu machen.

Auf einzelstaatlicher Ebene können Sie bei der zuständigen Behörde Beschwerde einlegen. Wenn Sie mit deren Antwort nicht zufrieden sind, können Sie weitere Schritte unternehmen. Sie sollten sich dabei zunächst generell auf die einzelstaatliche Ebenekonzentrieren, auf der mehr aussichtsreiche Einspruchs- und Klagemöglichkeiten bestehen. Die einzelstaatlichen Gerichte sind nämlich verpflichtet, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und dafür zu sorgen, daß diesem entgegenstehende Bestimmungen nicht angewendet werden. Auch auf Gemeinschaftsebene gibt es Handlungsmöglichkeiten. So können Sie z. B. eine  Beschwerde bei der Europäischen Kommission einreichen. Wird Ihre Beschwerde als begründet anerkannt, setzt sich die Kommission  mit der zuständigen nationalen Stelle in Verbindung, um Erläuterungen zu erhalten und sie zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts aufzufordern. Reagiert die zuständige Stelle nicht entsprechend, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das  betreffende Land einleiten, das in eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof münden kann.

Im übrigen haben Sie das Recht, eine Petition beim Europäischen Parlament  einzureichen. Bei allgemeinen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Europaabgeordneten, die an Kommission und Ministerrat Anfragen richten
 können; die entsprechenden Antworten werden veröffentlicht.

Für Mißstände bei der Arbeit der Organe - wie Parlament, Rat oder Kommission - oder der Einrichtungen der Gemeinschaften, z. B. der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, ist der Europäischen Bürgerbeauftragte  zuständig. Bei diesen Mißständen handelt es sich in der Regel um Unzulänglichkeiten und Mängel, z. B. Unterlassungen der Verwaltung. Diese Definition ist nicht vollständig.

Hinweis: Der Bürgerbeauftragte ist nicht zuständig für Beschwerden über die Tätigkeit nationaler oder lokaler Behörden.




Wer genießt Aufenthaltsrecht?


Als Bürgerin oder Bürger eines der fünfzehn EU-Mitgliedstaaten können Sie sich unabhängig von ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation in diesen Ländern aufhalten. Allerdings gelten hierbei bestimmte Voraussetzungen und Einschränkungen.

Sie haben z. B. das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat zeitweilig aufzuhalten, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber dorthin entsandt wurden, dort gelegentlich Dienstleistungen erbringen oder auch nur Urlaub machen.
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger haben Sie zudem das Recht, in einem anderen EU-MitgliedsLand zu arbeiten und dort Ihren Wohnsitz zu nehmen.

Sind Sie Student, nicht erwerbstätig oder im Ruhestand (und begeben sich in ein anderes Land als das, in dem Sie gearbeitet haben) steht Ihnen das Aufenthaltsrecht ebenfalls zu. Sie müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Unterhaltskosten und Krankenversicherung erfüllen, um im Aufnahmeland nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen.

Diese Voraussetzungen gelten nicht, wenn Sie Ihren Ruhestand in dem Land verbringen wollen, in dem Sie zuvor selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig waren.

Arbeitslose dürfen sich in jedem anderen Mitgliedstaat der Union auf Stellensuche begeben und sich zu diesem Zweck "ausreichend lange" dort aufhalten. Da die entsprechende Frist noch nicht durch Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt ist, gilt in den meisten Mitgliedstaaten ein Zeitraum von sechs Monaten, auch wenn in einigen Mitgliedstaaten noch ein Zeitraum von drei Monaten gilt. Am besten erkundigen Sie sich bei den Behörden des Mitgliedslandes, in dem Sie arbeiten wollen, nach den genauen Bestimmungen. Auch nach dieser Frist und unabhängig von ihrer Dauer müssen Sie das Land nicht unbedingt verlassen, wenn Sie nachweisen können, daß Sie weiterhin ernsthaft auf Stellensuche sind und Aussicht auf Erfolg haben, Sie z.B. zu einem Vorstellungsgespräch oder einem Eignungstest eingeladen sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, sich Arbeitslosengeld oder -hilfe drei Monate lang im Aufenthaltsland auszahlen zu lassen.
Hierfür müssen Sie bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt einen entsprechenden Antrag stellen. Dort erfahren Sie auch weitere Einzelheiten.

Ihre Familienangehörigen können Sie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit begleiten und ebenfalls das Aufenthaltsrecht beanspruchen. Dies gilt nicht nur für Ihren Ehepartner und Ihre unter 21 Jahre alten oder sonst unterhaltsberechtigten Kinder, sondern auch für Ihre Eltern und Großeltern sowie die Ihres Ehepartners, wenn Sie für deren Unterhalt aufkommen.

Sind Sie Studentin oder Student, beschränkt sich das Aufenthaltsrecht auf Ihren
Ehepartner und Ihre unterhaltsberechtigten Kinder. Für Familienmitglieder aus Drittländern kann das Gastland ein Einreisevisum vorschreiben. Dieses Visum wird kostenlos und ohne weiteres von den zuständigen Konsularbehörden ausgestellt.




Welche Formalitäten sind mit dem Aufenthaltsrecht verbunden?

Das hängt von der Aufenthaltsdauer ab.

Wenn Sie maximal drei Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat bleiben wollen (z. B. um dort Ihren Urlaub zu verbringen, an einem Lehrgang teilzunehmen oder Unterricht zu erteilen, eine Kur zu machen oder einer befristeten Beschäftigung nachzugehen), brauchen Sie weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepaß genügt. Die einzige Formalität, die in einigen Ländern von Ihnen verlangt werden kann, ist eine Anmeldung. Sie erfolgt in den meisten Fällen automatisch über die Meldezettel im Hotel bzw. über den Vermieter.
Wenn Sie sich über einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten wollen, um vorübergehend einer Beschäftigung nachzugehen oder um selbständig befristet eine Dienstleistung zu erbringen, wird Ihnen für diesen Zeitraum eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
In allen anderen Fällen müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, auf die Sie als EU-Bürger Anrecht haben.



Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger ist ein besonderer Ausweis, der sich grundsätzlich von den Aufenthaltsgenehmigungen für Angehörige von Drittstaaten unterscheidet.

Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, stellen Sie bei der zuständigen Behörde (z. B. Einwohnermeldeamt, Präfektur oder Polizeirevier) einen Antrag, über den innerhalb von höchstens sechs Monaten - falls aus Gründen der öffentlichen Ordnung eine Überprüfung erforderlich ist - zu entscheiden ist.
 

Sie können jedoch eine abhängige oder selbständige Beschäftigung aufnehmen, noch bevor Sie im Besitz Ihrer Aufenthaltserlaubnis sind. Denn die Aufenthaltserlaubnis ist lediglich der Nachweis und nicht die Voraussetzung für Ihr Aufenthaltsrecht.

Mit dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen. Je nachdem, warum Sie sich in dem Land aufhalten, sind verschiedene Nachweise mit einzureichen:

- Arbeitnehmer benötigen eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

- Selbständige müssen diese Eigenschaft glaubhaft nachweisen.

- Studierende müssen an einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sein.
Außerdem müssen Sie nachweisen, daß Sie und Ihre Sie begleitenden Familienangehörigen krankenversichert sind. Schließlich müssen Sie eine Erklärung abgeben, daß Sie für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen aufkommen können.

- Wenn Sie im Ruhestand oder nicht erwerbstätig sind, müssen Sie ebenfalls ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und Ihre Familienangehörigen nachweisen und für Ihren Lebensunterhalt sorgen können (Höhe je nach Land unterschiedlich). Die Rente wird Ihnen in Ihrem Aufenthaltsland ausgezahlt. Wenn Ihr Altersversorgungssystem Leistungen der Gesundheitsfürsorge umfaßt, haben Sie als Ruhegehaltsempfänger auch in dem Land, in dem Sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen. Allerdings dürfen Sie vor dem Wohnsitzwechsel nicht versäumen, Ihren Umzug der Rentenkasse zu melden und sich bei Ihrer Krankenkasse das Formblatt  E 121 zu besorgen, das Sie dann bei der Krankenkasse in Ihrem Gastland abgeben.




Bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre Familienangehörigen können Sie aufgefordert werden, die Verwandtschaftsbeziehungen nachzuweisen.

Folgendes sollten Sie noch über die Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger wissen:

Sie ist für das gesamte Gebiet des Wohnsitzlandes mindestens fünf Jahre gültig und verlängerbar. Bei Studierenden ist die Gültigkeit auf ein Jahr begrenzt und jeweils um diesen Zeitraum verlängerbar.  Auch wenn Sie das Wohnsitzland weniger als sechs Monate verlassen oder wenn Sie Ihren Militärdienst in Ihrem Heimatland ableisten, bleibt Ihre Aufenthaltserlaubnis weiterhin gültig.  Sie wird unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrags ausgestellt, der keinesfalls höher sein darf als die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises für Inländer.

Familienangehörige aus Drittländern erhalten anstelle der Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürger eine Aufenthaltsgenehmigung, die ebenso lange gültig ist wie Ihre Aufenthaltserlaubnis.




Ausnahmen vom Aufenthaltsrecht

Das Aufnahmeland kann die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verweigern oder eine Ausweisung verfügen, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ernsthaft gefährdet. Eine strafrechtliche Verurteilung alleine stellt jedoch noch keine Rechtfertigung für derartige  Maßnahmen dar.

Bei bestimmten Krankheiten kann die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes verweigert werden. Einige Mitgliedstaaten schreiben eine ärztliche Untersuchung vor.
 

Wird eine Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verweigert, so müssen dem Betroffenen die Gründe mitgeteilt werden. Es muß eine ausreichende Einspruchsfrist eingeräumt werden.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt "Aufenthaltsrecht" sowie gegebenenfalls den Leitfäden "Arbeiten in einem anderen Land der Europäischen Union" und "Studium, Ausbildung und Forschung in einem anderen Land der  Europäischen Union" entnehmen.

 


Einheitliche Europäische Notrufnummer: 112
In allen EU-Ländern sind die Notdienste aus dem Festnetz oder mobil unter der Nummer 112 zu erreichen.
Die EU hat sich dafür eingesetzt, dass die Notrufnummer 112 nicht nur bekannt gemacht und allgemein verwendet wird, sondern auch Systeme entwickelt werden, damit Notrufzentralen automatisch den Standort von Anrufern aus dem Fest- oder Mobilnetz feststellen können. Mittlerweile entwickeln die Fahrzeughersteller Fahrzeuge, die bei Unfällen in Europa automatische Notrufe („eCalls“) absetzen und der 112-Notrufzentrale ihren genauen Standort durchgeben.

Bei Verlust oder Diebstahl
Melden Sie jeden Diebstahl der örtlichen Polizei. Wenn Sie vor Gericht oder bei Ihrer Versicherung Ansprüche geltend machen wollen, muss ein Polizeiprotokoll vorliegen. Lassen Sie verlorene oder gestohlene Kredit- oder Bankkarten sofort sperren. Wurde Ihnen der Reisepass gestohlen, verständigen Sie ein Konsulat oder die Botschaft Ihres Herkunftslandes, ebenso die Polizei.

Beratung über Ihre Rechte
Kostenlose Beratung über Ihre Rechte als Reisender und in anderen Rechtsfragen erhalten Sie bei EUROPE DIRECT. Sie erreichen diesen Dienst unter der Nummer 00800 6 7 8 9 10 11, gleichgültig, wo Sie sich in der EU aufhalten.

 


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